Vortrag zum Thema "Behindertentestament"
Vortrag am Mittwoch, 18. Mai 2016, 19:00 - ca. 21:00 Uhr mit Dr. Lutz Förster, Rechtsanwalt und Autor, im CuraCon-Treff, Südweststraße 16, 50126 Bergheim.
ANMELDUNG DRINGEND ERFORDERLICH!!!
Dr. Lutz Förster ist einer der führenden Experten für Erbrecht (FOCUS). Sein Fachbuch AnwaltSkript Erbrecht ist seit 15 Jahren auf dem Markt und liegt nunmehr in 4. Auflage vor.
Als Dozent und Autor zu den Themen Erbrecht und Stiftungsrecht ist er bundesweit geschätzt und wird häufig als erfahrener Fachmann zu Vorträgen und Interviews eingeladen.
In Trier arbeitete Dr. Lutz Förster seit 1996 als selbstständiger Rechtsanwalt.
Im Jahr 2005 ließ er sich mit der Kanzlei für Erbrecht und Stiftungsrecht in Brühl nieder.
"BEHINDERTENTESTAMENT" AUF EINEN BLICK:
• Vorsorge und Vermögenssicherung
• Finanzielle Sicherheit für das behinderte Kind
• Besondere Annehmlichkeiten des Lebens für das Kind sichern
• Vermögen bleibt in der Familie
• Vermeidung von Überleitungsansprüchen des Sozialhilfeträgers
• Würdigung des Engagements der Eltern
• Pflichtteilsansprüche berücksichtigen
• Zufriedenheit der Eltern
VORSORGE TREFFEN
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG)
Allzuoft erleben engagierte Eltern behinderter Kinder im Alltag, dass dieses Grundrecht nicht gewahrt wird. Und das, obwohl sie selbst trotz der bestehenden Herausforderungen vieles dafür tun, ein gelungenes Familienleben zu führen. Wie alle Eltern lieben sie ihre Kinder - sie opfern nicht nur sehr viel, sie erfahren auch, was diese Kinder ihnen schenken. Für Eltern sind behinderte Kinder selbstverständlich auch Nachkommen. Dennoch erleben behinderte Kinder viele Schwierigkeiten, wenn sie Erbe werden.
Im "Behindertentestament" verfügt nicht der Behinderte, sondern die Eltern des Behinderten. Sie wollen, dass nach ihrem Tod unter Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Bestimmungen dem behinderten Kind effektive und unmittelbare Vorteile zukommen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen von 1990 und 1993 deutlich gemacht: Eltern, die ein Behindertentestament errichten, erfüllen eine „zuvörderst sittliche Pflicht“. Sie sichern so die Leistungen über den Sozialhilfesatz hinaus, die dem Kind nach ihrem Tode zu Gute kommen.
TREFFEN SIE IHRE FÜRSORGE
Ein Beispiel macht deutlich, was oft geschieht: Zwei Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder, den Sohn Sven und die Tochter Lisa. Sven ist seit seiner Geburt behindert. Die Eltern errichten ein Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und zum Erben des Längstlebenden Lisa bestimmen. Der Vater verstirbt zuerst und hinterlässt ein Vermögen von Euro 300.000. Die Witwe wird alleinige Erbin.
Da für Sven Sozialleistungen erbracht worden sind, macht der Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht gegenüber der Mutter einen Pflichtteilsanspruch für Sven von 37.500 Euro geltend. Dieser Anspruch muss bar aufgebracht werden, bevor der Sozialhilfeträger weitere Leistungen erbringt.
Stirbt auch die Mutter, wird ein Nachlass von Euro 262.500 hinterlassen. Hier macht der Sozialhilfeträger ebenfalls den Pflichtteilsanspruch von Euro 65.625 geltend. Ohne Behindertentestament ist bei dieser Testamentsform und gesetzlichem Güterstand der Eltern aus dem Nachlass ein Gesamtbetrag von Euro 103.125 an den Sozialhilfeträger zu zahlen.